S T A T U T E N der Freisinnig-Demokratischen Partei
Rapperswil-Jona
vom 02.12.2004, revidiert am 08.02.2007 und am 12.03.2012
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 - Zweck, Sitz Tätigkeit
Die Freisinnig-Demokratische Partei Rapperswil-Jona will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Ein wohner von Rapperswil-Jona wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin.
Art. 2 - Tätigkeit
Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in Rapperswil-Jona aus.
Mitgliedschaft
Art. 3 - Voraussetzungen
Mitglied kann jede/jeder Schweizerbürgerin/Schweizerbürger oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/ die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
Art. 4 - Beitritt
Die Mitgliedschaft wird in der Regel erworben durch Beitritts erklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Parteileitung der Ortspartei. Als Mitglieder gelten jene, welche für das laufende Geschäftsjahr den Mitgliederbeitrag geleistet haben.
Art. 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Art. 6 - Austritt
Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zuhanden der Parteileitung zu erklären. Der Mitgliederbeitrag ist bis zum Stichtag des Austrittes zu bezahlen.
Art. 7 - Ausschluss
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Parteileitung. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Mitglie derversammlung der Ortspartei.
Organe der Ortspartei
Art. 8 - Organe
Die Organe der Ortspartei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Parteileitung
c) die Kontrollstelle
Art. 9 - Amtsdauer
Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 - Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz.
Art. 11 - Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen.
Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung
Art. 12 - Bedeutung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
Art. 13 - Einberufung und Zusammentritt
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. 3 Ausserordentliche Mitglieder- und Nominationsversammlungen sowie Zusammenkünfte im Hinblick auf kommunale Bürgerversammlungen und/oder kommunale Urnenabstimmungen werden einberufen auf Begehren:
a) des Parteipräsidenten / der Parteipräsidentin;
b) von 2 Mitgliedern der Parteileitung;
c) der Kontrollstelle;
d) von einem Zehntel der Mitglieder der Ortspartei Rapperswil-Jona.
Art. 14 - Einladung, Traktanden, Anträge
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mittels Brief oder per E-Mail spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung.
Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.
Art. 15 - Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;
c) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle;
d) Erlass und Revision der Statuten;
e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets;
f) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung;
g) Wahl der Kontrollstelle;
h) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in Rapperswil-Jona, die der Volkswahl unterliegen;
i) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei;
j) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen auf kommunaler Ebene;
k) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;
l) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Gemeindestufe;
m) Anträge der Mitglieder;
n) Weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;
o) Auflösung der Ortspartei / Mittelverwendung.
Art. 16 - Stimmrecht / Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein Zweidrittelmehr verlangen.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der/die Vorsitzende gestimmt hat.
Erreichen bei Wahlen/Nominationen die Kandidaten das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Art. 16bis - Urabstimmung
Der Präsident kann die schriftliche Stimmabgabe per Post oder E-Mail anordnen. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein Zweidrittelmehr verlangen.
Parteileitung
Art. 17 - Bedeutung
Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.
Art. 18 - Zusammensetzung
Die Parteileitung setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus den gewählten Mitgliedern:
- dem Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin;
- 1-2 Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen;
- Sekretär/Sekretärin;
- Kassier/Kassierin;
- nach Bedarf weiteren, durch die Mitgliederversammlung frei gewählte Mitglieder.
b) von Amtes wegen:
- je ein freisinniges Mitglied des Stadtrates, des Schulrates, der Geschäftsprüfungskommission und des Kantonsrates.
Die Parteileitung konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 15 selbst. Sie kann einen geschäftsführenden Ausschuss und Arbeitsgruppen bilden und an sie Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches delegieren. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen müssen mehrheitlich Parteimitglied sein. Der geschäftsführende Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Art. 19 - Stimmrecht / Beschlussfassung
Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.
Art. 20 - Einberufung
Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Ortsparteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.
Art. 21 - Zuständigkeit
Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemei nen;
b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlungen;
c) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;
d) Einberufung von Arbeitsgruppen;
e) Wahl der kantonalen Delegierten;
f) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zuge ordnet sind;
g) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden;
h) Kontakt mit den übrigen Parteien in Rapperswil-Jona.
Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt Einsitz in der Regionalparteileitung.
Kontrollstelle
Art. 22 - Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft jährlich die gesamte Rechnungsführung der Ortspartei und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. jedes Jahres.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder als Kontrollstelle, die nicht Mitglieder der Parteileitung sein dürfen.
Finanzen
Art. 23 - Finanzen
Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:
a) einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 200.--/Mitglied pro Jahr;
b) freiwillige Zuwendungen;
c) Sammlungen und weitere Aktionen.
Für Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Statutenrevision und Auflösung
Art. 24 - Statutenrevision
Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.
Die Statutenrevision bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Art. 25 - Auflösung
Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesen den Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben. Die Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel mit einfachem Mehr.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 - Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- resp. Kantonalpartei.
Art. 27 - Inkrafttreten dieser Statuten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 02.12.2004 genehmigt und am 08.02.2007 revidiert und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden.
Rapperswil-Jona, 12.03.2012
Marc Hanslin
Präsident
Lilo Rauch
Protokollführerin