S T A T U T E N der Freisinnig-Demokratischen Partei

Rapperswil-Jona

vom 02.12.2004, revidiert am 08.02.2007 und am 12.03.2012

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1 - Zweck, Sitz Tätigkeit

Die Freisinnig-Demokratische Partei Rapperswil-Jona will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Ein wohner von Rapperswil-Jona wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin.

 

Art. 2 - Tätigkeit

Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in Rapperswil-Jona aus.

 

 

Mitgliedschaft

 

Art. 3 - Voraussetzungen

Mitglied kann jede/jeder Schweizerbürgerin/Schweizerbürger oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/ die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.

 

Art. 4 - Beitritt

Die Mitgliedschaft wird in der Regel erworben durch Beitritts erklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Parteileitung der Ortspartei. Als Mitglieder gelten jene, welche für das laufende Geschäftsjahr den Mitgliederbeitrag geleistet haben.

 

Art. 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Art. 6 - Austritt

Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zuhanden der Parteileitung zu erklären. Der Mitgliederbeitrag ist bis zum Stichtag des Austrittes zu bezahlen.

 

Art. 7 - Ausschluss

Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Parteileitung. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Mitglie derversammlung der Ortspartei.

 

 

Organe der Ortspartei

 

Art. 8 - Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Parteileitung

c) die Kontrollstelle

 

Art. 9 - Amtsdauer

Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 10 - Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ

Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz.

 

Art. 11 - Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen.

Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.

 

 

Mitgliederversammlung

 

Art. 12 - Bedeutung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

 

Art. 13 - Einberufung und Zusammentritt

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. 3 Ausserordentliche Mitglieder- und Nominationsversammlungen sowie Zusammenkünfte im Hinblick auf kommunale Bürgerversammlungen und/oder kommunale Urnenabstimmungen werden einberufen auf Begehren:

a) des Parteipräsidenten / der Parteipräsidentin;

b) von 2 Mitgliedern der Parteileitung;

c) der Kontrollstelle;

d) von einem Zehntel der Mitglieder der Ortspartei Rapperswil-Jona.

 

Art. 14 - Einladung, Traktanden, Anträge

Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mittels Brief oder per E-Mail spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung.

Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.

 

Art. 15 - Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;

c) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle;

d) Erlass und Revision der Statuten;

e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets;

f) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung;

g) Wahl der Kontrollstelle;

h) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in Rapperswil-Jona, die der Volkswahl unterliegen;

i) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei;

j) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen auf kommunaler Ebene;

k) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;

l) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Gemeindestufe;

m) Anträge der Mitglieder;

n) Weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;

o) Auflösung der Ortspartei / Mittelverwendung.

 

Art. 16 - Stimmrecht / Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein Zweidrittelmehr verlangen.

Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der/die Vorsitzende gestimmt hat.

Erreichen bei Wahlen/Nominationen die Kandidaten das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 16bis - Urabstimmung

Der Präsident kann die schriftliche Stimmabgabe per Post oder E-Mail anordnen. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein Zweidrittelmehr verlangen.

 

 

Parteileitung

 

Art. 17 - Bedeutung

Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.

 

Art. 18 - Zusammensetzung

Die Parteileitung setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus den gewählten Mitgliedern:

  • dem Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin;
  • 1-2 Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen;
  • Sekretär/Sekretärin;
  • Kassier/Kassierin;
  • nach Bedarf weiteren, durch die Mitgliederversammlung frei gewählte Mitglieder.

b) von Amtes wegen:

  • je ein freisinniges Mitglied des Stadtrates, des Schulrates, der Geschäftsprüfungskommission und des Kantonsrates.

Die Parteileitung konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 15 selbst. Sie kann einen geschäftsführenden Ausschuss und Arbeitsgruppen bilden und an sie Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches delegieren. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen müssen mehrheitlich Parteimitglied sein. Der geschäftsführende Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten.

 

Art. 19 - Stimmrecht / Beschlussfassung

Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.

 

Art. 20 - Einberufung

Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Ortsparteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.

 

Art. 21 - Zuständigkeit

Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemei nen;

b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlungen;

c) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;

d) Einberufung von Arbeitsgruppen;

e) Wahl der kantonalen Delegierten;

f) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zuge ordnet sind;

g) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden;

h) Kontakt mit den übrigen Parteien in Rapperswil-Jona.

Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt Einsitz in der Regionalparteileitung.

 

 

Kontrollstelle

 

Art. 22 - Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft jährlich die gesamte Rechnungsführung der Ortspartei und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. jedes Jahres.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder als Kontrollstelle, die nicht Mitglieder der Parteileitung sein dürfen.

 

 

Finanzen

 

Art. 23 - Finanzen

Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:

a) einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 200.--/Mitglied pro Jahr;

b) freiwillige Zuwendungen;

c) Sammlungen und weitere Aktionen.

Für Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

Statutenrevision und Auflösung

 

Art. 24 - Statutenrevision

Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.

Die Statutenrevision bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 25 - Auflösung

Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesen den Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben. Die Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel mit einfachem Mehr.

 

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Art. 26 - Ergänzende Bestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- resp. Kantonalpartei.

 

Art. 27 - Inkrafttreten dieser Statuten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 02.12.2004 genehmigt und am 08.02.2007 revidiert und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden.

 

Rapperswil-Jona, 12.03.2012

Marc Hanslin

Präsident

 

Lilo Rauch

Protokollführerin


Statuten